Tarifvertrag Qualifizierung
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IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
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009 02 100 294 022 00
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Baden-Württemberg
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Industrie: |
Arbeiter
Angestellte |
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Metallindustrie
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Abschluss: |
19.06.2001 |
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gültig ab: |
01.09.2001 |
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kündbar zum: |
31.12.2004 |
TARIFVERTRAG ZUR QUALIFIZIERUNG
Zwischen
Südwestmetall, Verband der Metall- und Elektroindustrie,
Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und der
IG Metall, Bezirksleitung Baden-Württemberg, Bezirk
Baden-Württemberg wird nachstehender Tarifvertrag zur Qualifizierung
vereinbart:
Präambel
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Frage der
Qualifizierung und das lebenslange Lernen ein Schlüssel für die Sicherung der
Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe, der Sicherung der Arbeitsplätze und der
Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist.
Die Tarifvertragsparteien bekennen sich mit diesem Tarifvertrag
zu diesen Zielen und zu ihrer Aufgabe, den Rahmen für diese Zukunftsfrage
zu schaffen.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 -
Geltungsbereich
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Dieser Tarifvertrag gilt:
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1.1 |
räumlich: |
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für das Land Baden-Württemberg mit den Tarifgebieten
Nordwürttemberg/Nordbaden, Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden
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1.1.2 |
fachlich: |
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für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied
des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. –
Südwestmetall -, Stuttgart, sind.
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1.1.3 |
persönlich: |
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für alle in diesen Betrieben Beschäftigten
(Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten), die Mitglied der IG Metall
sind;
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1.1.3.1 |
Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind
Beschäftigte, die eine der in § 133 SGB VI angeführten Beschäftigungen
gegen Entgelt ausüben.
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1.1.3.2 |
Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages
gelten die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen
Personen und von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die
Geschäftsführer und deren Stellvertreter, alle Prokuristen und leitenden
Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
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1.1.3.3 |
Ausgenommen sind die in Heimarbeit Beschäftigten und die
Auszubildenden.
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1.2.1 |
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der
Arbeitsverhältnisse. Ergänzende Bestimmungen können durch
Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart
werden.
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Derartige Bestimmungen können – auch in Einzelteilen
– nicht zuungunsten von Beschäftigten vom Tarifvertrag abweichen.
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1.2.2 |
Im Einzelarbeitsvertrag können für den Beschäftigten
günstigere Regelungen vereinbart werden.
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1.2.3 |
Die Rechte des Betriebsrates bleiben unberührt, soweit
nicht durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen
ist. |
Inhaltsverzeichnis
§ 2 -
Betriebliche Weiterbildung
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Betriebliche Weiterbildung im Sinne dieses Tarifvertrages
sind notwendige Qualifizierungsmaßnahmen die dazu dienen:
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die ständige Fortentwicklung des fachlichen, methodischen
und sozialen Wissens im Rahmen des eigenen Aufgabengebietes nachvollziehen
zu können (Erhaltungsqualifizierung)
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veränderte Anforderungen im eigenen Aufgabengebiet
erfüllen zu können (Anpassungsqualifizierung)
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eine andere gleichwertige oder höherwertige
Arbeitsaufgabe für zu besetzende Arbeitsplätze übernehmen zu können.
Dies gilt insbesondere beim Wegfall von Arbeitsaufgaben.
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Eine Qualifizierungsmaßnahme ist eine zeitlich,
inhaltlich abgegrenzte und beschriebene Maßnahme. Sie ist nicht mit der
Festlegung auf bestimmte Methoden verbunden und kann arbeitsplatznah („training
on the job") oder in anderen internen und externen Maßnahmen
durchgeführt werden. Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird
dokumentiert und dem Beschäftigten bestätigt.
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Keine Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung
sind persönliche Weiterbildung im Sinne des § 5 und allgemeine
Weiterbildung. |
Inhaltsverzeichnis
§ 3 -
Vereinbarung und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen
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3.1 |
Beschäftigte haben Anspruch auf ein regelmäßiges
Gespräch mit dem Arbeitgeber, in dem gemeinsam festgestellt wird, ob ein
Qualifizierungsbedarf besteht. Soweit ein Qualifizierungsbedarf besteht,
werden die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen vereinbart. Hierzu
können die Beschäftigten Vorschläge machen. Zur Vereinbarung der
Qualifikationsmaßnahmen gehört ggf. auch die Festlegung von Prioritäten
zwischen notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen. Dieses Gespräch kann auch
als Gruppengespräch durchgeführt werden. Einzelheiten des Verfahrens
können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Wird nichts anderes
geregelt ist das Gespräch jährlich zu führen.
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Steht fest, dass Beschäftigte in der gesetzlichen
Elternzeit und in Kindererziehungszeiten (§ 13.4 MTV) zu einem bestimmten
Zeitpunkt in den Betrieb zurückkehren, haben auch sie den Anspruch auf
ein solches Gespräch. Eine eventuell daraus resultierende Maßnahme soll
nach Möglichkeit vor Rückkehr durchgeführt werden.
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Soweit erforderlich, wird im Rahmen der Gespräche bei
älteren Beschäftigten besonders auf deren Basiswissen im eigenen
Aufgabengebiet eingegangen. Ziel ist, deren Qualifikation auf dem jeweils
erforderlichen Stand für ihre Aufgabenerledigung zu halten.
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Wird zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber kein
Einvernehmen über den Qualifizierungsbedarf und/oder die daraus
resultierenden notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen erzielt, gilt § 4.
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Darüber hinaus können Vorgesetzte, Beschäftigte oder
Betriebsrat Qualifikationsmaßnahmen vorschlagen, wenn kurzfristig
hierfür Bedarf besteht.
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3.2 |
Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat über den
Qualifizierungsbedarf und vereinbarte Qualifizierungsmaßnahmen.
Arbeitgeber und Betriebsrat beraten mindestens jährlich über die
Umsetzung unter Berücksichtigung der betrieblichen Prioritäten.
Weitergehende Mitbestimmungsrechte nach BetrVG bleiben hiervon unberührt.
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Arbeitgeber und Betriebsrat sollen nach Möglichkeit und
Notwendigkeit spezielle Programme zur Qualifizierung an- und ungelernter
Beschäftigter vereinbaren. Solche Programme können den Anspruch nach §
3.1 ersetzen, soweit dieser durch das Programm inhaltlich abgedeckt ist.
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3.3 |
Zur Ermittlung der jeweils erforderlichen
Qualifikationsmaßnahmen kann auf die Erfahrungen der gemeinsamen Agentur
zur Förderung der betrieblichen Weiterbildung zurückgegriffen werden.
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3.4 |
Die Kosten dieser Qualifizierungsmaßnahmen werden, soweit
sie nicht von Dritten übernommen werden, vom Arbeitgeber getragen.
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Die Zeit der Qualifizierungsmaßnahme sowie die innerhalb
der vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit liegende
Reisezeit, gelten als Arbeitszeit; das Monatsentgelt wird fortgezahlt.
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3.4.1 |
Soweit die Qualifizierungsmaßnahme außerhalb der
vereinbarten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit stattfindet, wird
die aufzuwendende Zeit ohne Mehrarbeitszuschlag vergütet oder auf Wunsch
des Beschäftigten ganz oder teilweise durch bezahlte Freizeit
ausgeglichen. Dabei sind die betrieblichen Erfordernisse zu
berücksichtigen.
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3.4.2 |
Reisezeit, soweit sie auf Samstage, Sonn- oder Feiertage
fällt, wird zuschlagsfrei wie Arbeitszeit vergütet. Bestehende
betriebliche Regelungen bleiben unberührt.
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3.4.3 |
Bei ganztägigen Qualifizierungsmaßnahmen wird das
Entgelt weiter bezahlt, die ausgefallene Arbeitszeit an diesem Arbeitstag
gilt als erfüllt. Bei Gleitzeitregelungen liegt eine ganztägige
Qualifizierungsmaßnahme vor, wenn die Maßnahme 1/5 der individuellen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (IRWAZ) beansprucht.
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3.4.4 |
§ 11.3.2 LGRTV I Nordwürttemberg/Nordbaden und
Südwürttemberg-Hohenzollern bzw. § 11.2.2 LGRTV I Südbaden gelten
entsprechend.
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3.5.1 |
Die Beschäftigten sind verpflichtet, bei der Ermittlung
des Qualifizierungsbedarfes mitzuwirken. Hierzu gehört insbesondere die
Teilnahme an den vereinbarten Qualifizierungsgesprächen und -maßnahmen.
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3.5.2 |
Lehnen Beschäftigte die Teilnahme an einer vereinbarten
Qualifikationsmaßnahme ohne wichtigen Grund ab, gilt § 10.2.5 LGRTV I.
Im übrigen gelten die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
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3.5.3 |
Beschäftigte, die an einer Qualifizierungsmaßnahme im
Sinne des § 2 teilgenommen haben, sind verpflichtet, die dadurch
erreichte Qualifikation einzusetzen, soweit die Arbeitsaufgabe dies
verlangt. Dies schließt einen flexiblen und
bedarfsorientierten Einsatz ein.
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3.6 |
Beschäftigte in Fließ-, Fließband und/oder Taktarbeit,
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bei inhaltlich einförmigen, monotonen, sich ständig
wiederholenden Arbeitsaufgaben mit geringen Anreizen aus den
Arbeitsinhalten
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oder
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ohne Möglichkeit zu sozialen Kontakten
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sind bei der Besetzung von anderen gleichwertigen oder
höherwertigen Arbeitsaufgaben bei gleicher Eignung vorrangig zu
berücksichtigen. Für die ggf. notwendige Qualifizierung gelten § 2 und
§ 3.1.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn eine
Anreicherung durch arbeitspolitisch wirksame Ausgleichsmechanismen
erfolgt. In der Regel sind geeignete Ausgleichsmechanismen:
Mehrtaktarbeit, Gruppenarbeit, job-rotation, Aufgabenanreicherung etc.. |
Inhaltsverzeichnis
§ 4 -
Konfliktlösung
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4.1 |
Kann in Betrieben mit über 300 Beschäftigten kein
Einvernehmen i.S.d. § 3.1 zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten
hergestellt werden, wird versucht, in einer paritätischen Kommission eine
einvernehmliche Lösung zu erzielen.
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4.2 |
In Betrieben mit bis 300 Beschäftigten erfolgt diese
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
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4.3 |
Die paritätische Kommission gem. § 4.1 setzt sich aus
bis zu je drei Vertretern des Arbeitgebers und der Beschäftigten
zusammen. Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter
der Beschäftigten vom Betriebsrat bestimmt. Beide Seiten benennen eine
entsprechende Anzahl an Stellvertretern.
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Die Mitglieder und Stellvertreter der paritätischen
Kommissionen sind für ihre Aufgaben aus dem Tarifvertrag ohne Minderung
des Entgelts freizustellen.
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4.4 |
Kommt eine einvernehmliche Lösung in der paritätischen
Kommission bzw. zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, wird
ein Vertreter der Agentur zur Förderung der betrieblichen Weiterbildung
(§ 6) hinzugezogen. Dieser erhält Stimmrecht.
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Betriebe mit über 300 Beschäftigte können andere,
gleichwertige Verfahren der betrieblichen Konfliktlösung vereinbaren.
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4.5 |
Der Vertreter der Agentur hat bei seiner Entscheidung
sowohl die Notwendigkeit der Weiterbildung der Beschäftigten als auch die
wirtschaftliche und organisatorische Leistungsmöglichkeit des Betriebes
zu berücksichtigen. |
Inhaltsverzeichnis
§ 5 -
Persönliche Weiterbildung
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5.1 |
Beschäftigte haben nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit
Anspruch auf eine einmalige, bis zu 3 Jahren befristete
Ausscheidensvereinbarung mit gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage für
weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der persönlichen
beruflichen Entwicklung. Vollzeitbeschäftigte können anstelle einer
Freistellung einen Anspruch auf eine befristete Teilzeitstelle für die
Dauer dieser Qualifizierungsmaßnahmen geltend machen. Nach Ende der
Qualifizierungs-maßnahmen haben die Beschäftigten Anspruch auf einen,
dem vorherigen Arbeitsplatz vergleichbaren, zumutbaren gleich- oder
höherwertigen Arbeitsplatz. Dieser ist bei vorher Vollzeitbeschäftigten
ein Vollzeitarbeitsplatz.
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Die persönliche Weiterbildung muss im Grundsatz geeignet
sein, eine Tätigkeit im freistellenden Betrieb auszuüben, unabhängig
von der aktuellen Beschäftigungssituation.
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Ein Anspruch auf befristete Teilzeit besteht auf die
Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Eine andere Form
der Teilzeit kann zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart
werden.
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5.2 |
Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von dieser
Verpflichtung abgewichen werden, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der
Weiterbildungsmaßnahme des Beschäftigten das Angebot eines
entsprechenden Arbeitsplatzes wegen akuter Beschäftigungsprobleme im
Betrieb nicht möglich ist. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung,
entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die im Tarifvertrag zur
Beschäftigungssicherung genannte tarifliche Schlichtungsstelle. |
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5.3 |
Die Beschäftigungszeiten vor Beginn der persönlichen
Weiterbildung werden bei Wiedereinstellung für Ansprüche aller Art, die
dem Grund oder der Höhe nach von der Dauer der Betriebszugehörigkeit
abhängig sind, angerechnet.
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5.4 |
Die Ankündigungsfristen für den Anspruch nach § 5.1
betragen
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bei einer Qualifizierungsmaßnahme bis zu 3 Monaten, |
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6 Monate vor Beginn der Maßnahme
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bei einer Qualifizierungsmaßnahme bis zu 1 Jahr, |
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9 Monate vor Beginn der Maßnahme
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bei einer Qualifizierungsmaßnahme bis zu 3 Jahren, |
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12 Monate vor Beginn der Maßnahme.
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Nach Bewilligung zur Teilnahme an der
Qualifizierungsmaßnahme vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die
befristete Ausscheidensvereinbarung mit gleichzeitiger
Wiedereinstellungszusage bzw. den Wechsel von Vollzeit in Teilzeit.
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5.5 |
Wird die Qualifizierungsmaßnahme aus wichtigem Grund
nicht angetreten oder abgebrochen, erfolgt die Wiedereinstellung an den
bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz bzw. Rückkehr in
Vollzeit. Die Bestimmungen des § 5.2 sind entsprechend anzuwenden. Für
diesen Fall gilt, soweit einvernehmlich keine andere Lösung gefunden
wird, eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten.
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5.6 |
Der Anspruch nach § 5.1 ist ausgeschlossen in Betrieben
mit in der Regel weniger als 50 Vollzeitbeschäftigten ohne Auszubildende. |
Inhaltsverzeichnis
§ 6 -
Gemeinsame Agentur der Tarifvertragsparteien zur Förderung der beruflichen
Weiterbildung
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Die Tarifvertragsparteien schaffen eine gemeinsame Agentur
zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
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Aufgabe dieser Agentur zur Förderung der betrieblichen
Weiterbildung ist:
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Bei Betrieben und Beschäftigten das Bewusstsein zu
stärken, dass ständige berufliche Qualifizierung notwendig ist, in dem
Bemühen, Qualifikationspotentiale der Beschäftigten zu nutzen.
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- |
Weiterbildungsmaßnahmen für un- und angelernte
Beschäftigte, ältere Beschäftigte und Beschäftigten nach
Arbeitsunterbrechungszeiten (z.B. Kindererziehung) zu entwickeln.
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- |
Den Wandel der Qualifikationsanforderungen durch den
Strukturwandel in der Metall- und Elektroindustrie zu beobachten und
rechtzeitig Maßnahmen vorzuschlagen, die die Beschäftigungschancen der
Beschäftigten nachhaltig fördern und Qualifikationsengpässen
gegensteuern.
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Information und Transparenz bei den außerbetrieblichen
beruflichen Qualifizierungsangeboten zu verbessern.
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Modelle für die betriebliche Weiterqualifizierung bekannt
zu machen und, soweit sie fehlen, zu entwickeln.
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Unternehmen und Betriebsräte über das Angebot,
Durchführung und Methoden von Qualifizierungsmaßnahmen zu beraten. Dies
gilt im Besonderen für eine Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen.
Hierzu gehört auch die Beratung bei der Inanspruchnahme von Mitteln der
aktiven Arbeitsmarktpolitik.
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In den Fällen des § 4.4 zur Entscheidung beizutragen.
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- |
Qualitätsstandards für betriebliche Weiterbildung zu
entwickeln, die Qualität von Weiterbildungseinrichtungen und –maßnahmen
zu begutachten und ggf. zertifizieren.
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Die Tarifpartner werden regelmäßig überprüfen, ob und
welche Erfolge bei der betrieblichen Qualifizierung - auch durch die
Agentur zur Förderung der betrieblichen Weiterbildung - erreicht worden
sind. |
Inhaltsverzeichnis
§ 7 -
Schlussbestimmungen
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7.1 |
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.9.2001 in Kraft mit
Ausnahme von § 3.1, der zum 1.1.2002 in Kraft tritt. Dieser Tarifvertrag
ersetzt jeweils § 3 LGRTV I in den Tarifgebieten
Nordwürttemberg/Nordbaden, Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden.
Bestehende Betriebsvereinbarungen zu § 3 LGRTV I alte Fassung bestehen
fort und sind von den Betriebsparteien auf Grundlage dieses Tarifvertrages
zu überprüfen.
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7.2 |
Dieser Tarifvertrag kann mit 3-Monatsfrist zum Quartal,
erstmals zum 31.12.2004 gekündigt werden.
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7.3 |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in geeigneter Weise auf
diesen Tarifvertrag hinzuweisen und ihn im Betrieb zur Einsichtnahme
auszulegen.
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Böblingen, 19.06.2001
Südwestmetall
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e.V., Stuttgart
IG Metall
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg
Inhaltsverzeichnis
Anlage zum Tarifvertrag zur Qualifizierung
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Vereinbarung: |
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1. |
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Mitglieder
der paritätischen Kommission für notwendige Qualifizierungsmaßnahmen
unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden.
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2. |
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass unmittelbar
nach Abschluss des Tarifvertrages die formalen Voraussetzungen einer
paritätische zu besetzenden Agentur zur Förderung der betrieblichen
Weiterbildung geschaffen werden. Bis dahin übernehmen jeweils ein
Vertreter seitens Südwestmetall und der IG Metall die Aufgaben der
Agentur. |
Inhaltsverzeichnis
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